Allgemeine Reisebedingungen von AVENTERRA e.V.
Allgemeine Reisebedingungen von AVENTERRA e.V.
Bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen ("Reisender") und dem Aventerra e. V., Dresdener Straße 16, 73730 Esslingen am Neckar ("Aventerra") als Reiseveranstalter.
1. Abschluss des Reisevertrages, Minderjährige Teilnehmer
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, fernmündlich, schriftlich oder elektronisch (E-Mail, online) erfolgen kann, bietet der Reisende Aventerra den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der konkreten Reiseausschreibung, der Allgemeinen Leistungsbeschreibung zur Reise und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Bei Minderjährigen erfolgt die Anmeldung durch ihre gesetzlichen Vertreter, durch die die Anmeldung zu unterschreiben ist. Die vorherige schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten (gesetzlich berechtigte/r Inhaber/in des Sorgerechtes) ist für jeden minderjährigen Teilnehmer erforderlich, auch wenn dieser über einen anderen Teilnehmer angemeldet wurde. Jeder minderjährige Teilnehmer bzw. dessen Erziehungsberechtigte haben gegenüber Aventerra für Notfälle eine Kontaktperson mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu benennen.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch Aventerra zustande, über die Aventerra den Reisenden mit der Reisebestätigung informiert. Die Reisebestätigung wird dem Reisenden als Bestätigung des Reisevertrages auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. als Anhang einer E-Mail) ausgehändigt (nur im Falle des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papier, z. B. auf Messen). Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Aventerra von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Aventerra vor, an das der Verein für 10 Tage ab dem Datum der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Reisevertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende es innerhalb der genannten Frist annimmt, was auch durch Leistung der Anzahlung geschehen kann, und sofern Aventerra auch bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat.
1.3 Bei der Anmeldung mehrerer Reisender durch einen einzelnen Reisenden hat der Anmel-dende für die Vertragsverpflichtungen aller mit angemeldeten Reisenden wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Leistungen
2.1 Die Leistungsverpflichtung von Aventerra ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Reiseausschreibung in dem zur Reise gehörigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt zur Reise enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.2 Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros / Reisevermittler sind von Aventerra nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von Aventerra hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von Aventerra herausgegeben wurden, sind für Aventerra und dessen Leistungsverpflichtungen nicht verbindlich.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt 20 % des Reisepreises. Der Reisende kann Zahlungen auch im SEPA-Lastschriftverfahren durch Einzug leisten, wenn er bzw. sein/e Erziehungsberechtigter/n seine/ihre Bankverbindung und seine/ihre vollständige Adresse gegenüber Aventerra nennt/nennen und zu diesem Zweck ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) nach der Vorlage von Aventerra erteilt hat/haben und seine/ihre Einwilligung zum Einzug in diesem Lastschriftverfahren gibt/geben. Als Vorabinformation des Reisenden („Pre-Notification“) gilt im Zweifel die Reisebestätigung als Vertragsdokument. Zwischen Aventerra und dem Reisenden wird eine Frist von zwei Tagen für die Vorabinformation vereinbart. Die An- und Restzahlungen werden dann entsprechend ihrer Fälligkeiten und soweit der Sicherungsschein dem Reisenden übergeben wurde, abgebucht, stets unter Wahrung der Frist für die Vorabinformation.
3.2 Die Restzahlung auf den Reisepreis ist, soweit der Sicherungsschein bei bestehendem Versicherungsvertrag übergeben ist, vier Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 5.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3 Wird der Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist Aventerra berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an nachstehender Ziffer 7.2 orientieren, sofern der Reisende nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.
4. Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, Rechte des Reisenden
4.1 Aventerra behält sich vor, den Reisepreis nachträglich einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird Aventerra den Reisenden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den in diesem Absatz genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.
4.2 Da der Vertrag unter 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Aventerra führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Aventerra zu erstatten. Aventerra darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten abziehen und hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.3 Aventerra behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen um bis zu drei Stunden, Routenänderungen). Aventerra hat den Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann Aventerra sie nicht einseitig vornehmen. Aventerra kann indes dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von Aventerra e.V. bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann Aventerra e.V. die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. Aventerra kann dem Reisenden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer von Aventerra bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
4.5 Aventerra kann dem Reisenden in seinem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die Aventerra nach Art. 250 § 10 EGBGB den Reisenden zu informieren hat.
4.6 Nach dem Ablauf einer von Aventerra nach 4.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
4.7 Tritt der Reisende nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.
5. Rücktritt des Reiseveranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl oder aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
5.1 Aventerra kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn der Verein in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens seine Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist von Aventerra e.V. bis spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Reisenden zu erklären.
5.2 Aventerra kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn Aventerra e.V. aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat Aventerra e.V. den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
5.3 Tritt Aventerra nach 5.1 oder 5.2 vom Vertrag zurück, so verliert der Verein den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
6. Kündigung des Reiseveranstalters wegen vertragswidrigen Verhaltens des Reisenden
Aventerra kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung von Aventerra nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder der Reisende sich sonst stark vertragswidrig verhält. Dabei behält Aventerra den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen
7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung des Reisenden bei Aventerra.
7.2 Tritt der/die Reisende vom Vertrag zurück, so verliert Aventerra den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch vom Reisenden eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von Aventerra und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Pauschaliert kann Aventerra daher eine Entschädigungspauschale in Prozent des Reisepreises je nach Rücktrittszeitpunkt des/der Reisenden wie folgt verlangen:
Bei Flugpauschalreisen, Busreisen, Eigenanreise
Bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
Vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 %
Vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 50 %
Vom 7. bis 1. Tag vor Reiseantritt 65 %
Bei Nichtantritt 90 %
Bei Schiffsreisen
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 %
Vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 45 %
Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
Vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 75 %
Bei Nichtantritt 95 %
Dem/der Reisenden steht es stets frei, nachzuweisen, dass Aventerra ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der jeweiligen Pauschalen entstanden ist. Ist Aventerra infolge eines Rücktrittes des/der Reisenden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, so hat der Verein unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Reisenden Rückzahlung an diesen zu leisten.
7.3 Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen besteht nicht. Werden auf Wunsch des /derReisenden dennoch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen der Reisetermine, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart einschließlich des Fahrzeugtyps oder -ausstattung bei Mietwagen oder Campmobilen) vorgenommen, kann Aventerra eine Umbuchungsentschädigung bis zu € 29,- pro Umbuchungsvorgang erheben. Der/die Reisende kann stets nachweisen, dass Aventerra kein oder nur ein geringerer Schaden als diese Pauschale entstanden ist. Umbuchungen sind grundsätzlich nur bis zum 30. Tag vor vertraglichem Reisebeginn möglich. Danach können Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und nach gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
8. Reiseversicherungen
Zur Abdeckung von Reiserücktritts- und Reiseabbruchskosten, empfiehlt Aventerra dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und kann dem Reisenden eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod vermitteln.
9. Obliegenheiten des Reisenden, Abhilfe, Kündigung, Reiseunterlagen
9.1 Der Reisende hat auftretende Mängel stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Aventerra kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Aventerra kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass der Verein eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann Aventerra die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat Aventerra Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.
9.2 Soweit Aventerra infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige des Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.
9.3 Wird eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb der vom Reisenden gesetzten, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist durch den Reisenden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Aventerra verweigert wird, oder, wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4 Ist die Leistungserbringung für Avanterra aufgrund eines allein in der Person des Reisenden liegenden Grundes (z. B. Erkrankung) i.S.d. § 275 BGB unmöglich, so kann Aventerra die Leistungserbringung verweigern und den Reisenden ggf. von der Reise ausschließen. Wird ein Reisender, insbesondere ein Minderjähriger, aus diesem Grund ausgeschlossen, so haben die Erziehungsberechtigten Sorge zu tragen, dass der Minderjährige unverzüglich am Reiseort abgeholt wird. In diesem Fall behält Aventerra den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was der Verein infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erlangt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 326 Abs. 2 BGB).
9.5 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
9.6 Der Reisende ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort selbst verantwortlich.
9.7 Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Reisende Aventerra informiert, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht in der von Aventerra genannten Frist erhält.
10. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Aventerra ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Reisenden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss Aventerra diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Reisende unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU (Schwarze Liste) ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de und auf der Internetseite von Aventerra einsehbar.
11. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
11.1 Aventerra informiert den Reisenden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste, zwingende Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
11.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, Aventerra hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
11.3 Der Reisende muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Reisende Aventerra beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so haftet Aventerra nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern der Verein gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
12. Haftung, Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von Aventerra für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen gegeben sind.
13. Datenschutz, Widerspruchsrechte des Reisenden
13.1 Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert Aventerra den Reisenden in der Datenschutzerklärung auf der Website und in seinen datenschutzrechtlichen Hinweisen. Aventerra hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Reisenden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Reisende hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogenen Daten des Reisenden auf der Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Reisende das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er kann unter der Adresse info@aventerra.de mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder Aventerra e.V. unter der unten genannten Adresse kontaktieren.
13.2 Mit einer Nachricht an info@aventerra.de kann der Reisende auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
14. Schlussbestimmungen, Hinweise zu Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtung
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und Aventerra findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Reisende Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Aventerra e.V. vereinbart. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten bereit, die der Reisende unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show… findet. Aventerra nimmt nicht an einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist auch nicht gesetzlich verpflichtet, an solchen Verfahren teilzunehmen. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.
Reiseveranstalter ist:
Aventerra e.V. Kinder- und Jugendfreizeiten | Studienreisen, Erlebnispädagogik, gemeinnütziger Verein | Dresdener Str. 16, 73730 Esslingen am Neckar, Germany | Telefon: 0711 / 220091-10, E-Mail: info@aventerra.de, Homepage: www.aventerra.de; eingetragener Verein: Amtsgericht Stuttgart VR 6882, Vertretungsberechtigt: Matthias Rothengass (geschäftsführender Vorstand).
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung; Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: UNION Versicherungsdienst GmbH, 32754 Detmold, räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: weltweit. Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung (siehe Ziffer 14 der ARB). Aventerra vermittelt Reiseversicherungen als erlaubnisfreier Annexvermittler gem. § 34d Abs. 8 Nr. 1 GewO. Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin, Tel. 0800-3696000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, www.versicherungsombudsmann.de
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